Unsere Satzung

Satzung 

§ 01 - Name

Der Verein führt den Namen, Fußballclub Borntal Erfurt e.V. – (FCB Erfurt).
Der Gründungstag ist der 28.12.1996.
Seine Entstehung führt auf den Sportverein Erfurt-West 90 e.V. zurück.

§ 02 - Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 161683 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Erfurt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 03 - Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Betätigung verwirklicht.
Erstrebt wird ein regelmäßiger Sportbetrieb nach den Bestimmungen des für den Verein zuständigen Verbandes auf regionaler sowie überregionaler Ebene. Weiterhin betrachtet es der Verein als seine wichtigste Aufgabe, die Jugendlichen und die Erwachsenen in sportlicher Hinsicht zu fördern und durch den Sport charakterlich zu festigen unter Ausschluss von politischen, rassistischen, militärischen und konfessionellen Gesichtspunkten. Nicht zuletzt wird auch ein reges Vereinsleben angestrebt.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 04 - Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:
natürliche Personen
juristische Personen

Der Verein besteht aus:
ordentlichen Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
Fördernde Mitglieder
jugendlichen Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

§ 05 - Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag, bei Minderjährigen mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Nichtaufnahme ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
Die aufgenommene Person erwirbt die Rechte als Mitglied erst nach Entrichtung des Beitrages für den laufenden Zahlungszeitraum. Dieser ist per Überweisung auf das Vereinskonto zu tätigen und gilt ausschließlich für Neumitglieder während der laufenden Saison. Die Satzung wird durch den Eintritt als bindend anerkannt.

§ 06 - Beendigung der Mitgliedschaft

Austritts- und Kündigungsfristen

Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Der Vorstand kann durch Beschluss in Ausnahmefällen von der Einhaltung der Kündigungsfrist absehen. 

Finanzelle und sachliche Forderungen des Vereins erlöschen nicht mit dem Tag des Austritts.
Ausschluss:
Durch Vorstandbeschluss kann ein Ausschluss erfolgen, wenn
- ein Mitglied nach dreimaligem erfolglosen Beitragseinzug und nachfolgender eingeschriebener Zahlungsaufforderung dann nicht per Überweisung zahlt.
- ein Mitglied durch unehrenhafte oder grob unsportliche Handlungsweise dem Ansehen des Vereins schadet und diesen damit in Verruf bringt.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zur Sache vor dem Vorstand zu äußern. Eine weitere Teilnahme an der Verhandlung ist nicht zulässig. Nach einem Ausschluss ist ein Neueintritt nicht mehr möglich.
Tod
Verlust der Rechtfähigkeit der juristischen Person

§ 07 - Mitgliedsbeiträge

Der Verein ist berechtigt Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen zu erheben.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Mitgliedsbeitrag wird mittels Lastschriftverfahren halbjährlich zum 15.03. und 15.09. des jeweiligen Jahres in zwei Teilbeträgen durch den Verein eingezogen. Bei einer Rücklastschrift wird eine Gebühr von 10,00€ fällig. Jedes Mitglied muss dem Verein hierfür zwingend eine Einzugsermächtigung erteilen. Bei Kindern unter 18 Jahren übernehmen dies die Erziehungsberechtigten bzw. deren gesetzlichen Vertreter.
Über Erlass, Ermäßigung und Stundung, die nur in Härtefällen zulässig ist, entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.


Beitragsätze:
einmalige Aufnahmegebühr: 20,00€
Ordentliche Mitglieder: 12,00€ pro Monat
Rentner/Studenten/Auszubildende/Schüler/Kinder: 10,00€ pro Monat
Arbeitslose/Härtefälle (Vorstandsentscheidung): 6,00€ pro Monat
Fördernde Mitglieder: 5,00€ pro Monat



§ 08 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Diese, auch Jahreshauptversammlung genannt, findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung per Einladung einberufen. Die Einladung kann durch
-          Brief (Schriftform)
-          E-Mail
-          Rundschreiben
-          Aushang Infotafel Vereinshaus
-          WhatsApp
-          SMS
erfolgen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 30% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Stimmrecht / Wählbarkeit:
Jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, hat eine Stimme.
Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht, sie können jedoch als Gäste an der Mitgliedsversammlung teilnehmen.

Das Stimmrecht kann persönlich und über eine schriftliche Vollmacht ausgeübt werden.

Aufgaben:
Die Mitgliedsversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
Beschlussfähigkeit:
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diesen erleichternden Umstand hinzuweisen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen gefasst.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt jeweils die Stimme des Vorsitzenden bzw. die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Protokollierung:
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 09 - Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Diese Organe können Ausführungsbestimmungen und Ordnungen herausgeben, die für alle Mitglieder verbindlich sind, solange sie nicht durch ein nächst höheres Organ oder durch das herausgebende Organ selbst geändert oder außer Kraft gesetzt werden.

§ 10 - Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand, der sich aus dem geschäftsführenden Vorstand (Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende und Schatzmeister) sowie dem erweiterten Vorstand mit bis zu sieben Beisitzern zusammensetzt.

§ 11 - Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.
Die Wahlen des Vorstandes und der Beisitzer finden in Blockwahl statt. Jeweils im Block gewählt werden der Vorstand und die Beisitzer.

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Mitglieder des Vorstands bzw. des erweiterten Vorstands einzeln gewählt werden.

Die Wahlen finden in offener Abstimmung statt, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung.


§ 12 - Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu den Aufgaben zählen insbesondere die:
- Ausübung der Leitungskompetenz und Verantwortung in den definierten Aufgabenbereichen
- Finanzelle Führung des Vereins, inklusive die Kontrolle des Vereinsvermögens
- Festlegung von Richtlinien für das gesamte Vereinsgeschehen in sportlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
- Vertretung des Vereins nach Innen und Außen, Festigung des Ansehens in der Öffentlichkeit, Repräsentation
- termingerechte Vorbereitung und Einberufung der Vorstandssitzung und Versammlungen des Vereins, sowie die Festlegung der Tagesordnungen
- Kontrolle der Durchführung von Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
- Konkrete Aufgabenverteilung an die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes, gegebenenfalls auch an Nichtvorstandsmitglieder.

§ 13 - Rechnungs- und Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei neutrale Vereinsmitglieder geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.


§ 14 - Vereinsauflösung

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Fusion mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so das die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor der Durchführung ist hierzu das Finanzamt zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Erfurt zur Verwendung der Sportförderung.
Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Mitteilung der Tagesordnung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 75% aller im Amt befindlichen Mitglieder beschlossen hat
oder
- von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Auflösung ist nur durchführbar, wenn 75% der Mitglieder erschienen sind. Sie muss mit 75%iger Mehrheit beschlossen werden. Sind nicht die erforderlichen 75% der Mitglieder anwesend, muss eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung unter den in § 14 aufgeführten Bedingungen einberufen werden. Diese Versammlung kann den Verein mit 75%iger Mehrheit der erschienenen Mitglieder auflösen.
Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich und spätestens 2 Wochen vorher zu erfolgen.

§ 15 - Inkrafttreten

Diese Satzung ist in vorliegender Form am 19.04.2024 in Erfurt von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Die Satzung, Richtlinien und Ordnungen liegen in der Sportstätte zur Einsicht aus und sind online verfügbar.